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   VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08   

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VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08 (https://dejure.org/2009,2778)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 (https://dejure.org/2009,2778)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. März 2009 - 9 S 2518/08 (https://dejure.org/2009,2778)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Masseure und medizinische Bademeister benötigen keine Heilpraktikererlaubnis, wenn sie ohne ärztliche Verordnung tätig werden; keine Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis für diesen Personenkreis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Masseur und medizinischen Bademeister; Einbeziehung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters in das Erstattungssystem der Krankenversicherung

  • Judicialis

    GG Art 12 Abs. 1; ; MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; MPhG § 3; ; HeilprG § 1 Abs. 2; ; 1. DVO HeilprG § 2 Abs. 1i

  • ra.de
  • therapeuteninfo.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht Arzt; Zahnarzt; Heilpraktiker; Tierarzt; Fleischbeschauer: Abgrenzbarkeit; Ärztliche Verordnung; Beschränkte Heilpraktikererlaubnis; Eigenständige Tätigkeit; Gefährlichkeit; Heilhilfstätigkeit; Selbständige Berufsausübung; Masseur; Medizinischer Bademeister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 671
  • DVBl 2009, 671 DÖV 2009, 543 (Ls.)
  • DÖV 2009, 543
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308).

    Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der "medizinischen Masseure" ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der "Ausübung der Heilkunde" nicht.

    Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1997 - 9 S 558/97

    Keine Heilpraktikererlaubnis für einen Masseur ohne abgelegte Prüfung.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Pförringer vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips "First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -).
  • VG Koblenz, 06.02.2006 - 3 K 855/05

    Anwendung des Heilpraktikergesetzes (HPG) - Verstoß gegen den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1).
  • OVG Bremen, 20.12.2005 - 1 A 260/04

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234).
  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2007 - 7 K 2003/05

    Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.1998 - 13 A 1781/96

    Altenpflege

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Ausübung der Heilkunde; Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters indes nicht die Rede sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 9 S 519/06

    Heilpraktiker; Beschränkung der Erlaubnis auf ein Fachgebiet; Entfallen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08
    Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 der Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Heilpraktikererlaubnis: Beschränkung auf den Fachbereich "manuelle Therapien

  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 73.64

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie

  • VG Würzburg, 04.08.2008 - W 7 K 08.906

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2006 - 6 A 10271/06

    Heilpraktikergesetz

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Auch der erkennende Senat gehe in seinem Urteil vom 19.03.2009 (9 S 2518/08) davon aus, dass es heilkundliche Tätigkeiten geben könne, für die zwar ärztliche Fachkenntnisse erforderlich seien, die aber dennoch nicht zwangsläufig Gesundheitsgefahren zur Folge haben müssten.

    Der folgenden Aussage des Senats aus seinem Urteil vom 19.03.2009 (9 S 2518/08) sei beizupflichten: "Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen Kurierfreiheit, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann." Zudem greife das Heilpraktikergesetz das Bedürfnis in der Bevölkerung nach naturheilkundlichen Behandlungsformen auf.

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 21 B 10.188

    Ausübung der Heilkunde nach dem Heilberufegesetz

    Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie selbstständig und ohne ärztliche Verordnung erfolgt (so auch VGH-BW vom 19.3.2009 - 9 S 2518/08 und BVerwG vom 28.10.2009 Az. 3 B 39/09 ).

    Er legt im Wesentlichen dar, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2009 (Az. 9 S 2518/08 ) die Berufsausübung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Ausübung der Heilkunde sei, so dass schon deswegen kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Heilpraktikererlaubnis bestehe.

    Der Senat schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2009 (Az. 9 S 2518/08 ) an, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2009 (Az. 3 B 39/09 ) bestätigt worden ist.

    Ob darüber hinaus eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf "den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 MPhG" möglich erscheint oder nicht (vgl. dazu VGH BW vom 19.3.2009 a.a.O. RdNrn. 26 bis 31) muss ebenso wenig erörtert werden wie die Frage, weshalb der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i. 1 DVO HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte (vgl. VGH BW a.a.O. RdNrn. 8, 32 bis 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

    Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.10.2011 - 3 B 31.11

    Erlaubnispflicht nach dem HeilprG; Masseur; medizinischer Bademeister

    Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19. März 2009 (9 S 2518/08 - juris) angeschlossen, nach denen die selbständige Ausübung dieses Berufs nicht der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz - HeilprG - unterfalle, weil es sich nicht um die Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes handele.

    Eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2009 (a.a.O.) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit einem, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 39.09 - (juris) zurückgewiesen.

    a) Diese Divergenz soll zunächst darin begründet sein, dass nach der Auffassung des Senats unter Randnummer 12 seines Urteils die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht deshalb entfalle, weil der dortige Kläger ausgebildeter Physiotherapeut sei, während unter Randnummer 24 der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19. März 2009 (a.a.O.) zitiert werde, wonach weder den Berufsgesetzen selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2019 - 9 S 323/19

    Hauptsachenvorbehalt bezüglich der Frage, ob die Craniosacral-Therapie der

    Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269 m.w.N.; Senatsurteile vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris, vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 -, juris, und vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146; Senatsbeschlüsse vom 23.08.2011 - 9 S 1772/11 -, vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 - und vom 10.07.2006, a.a.O.; vgl. auch Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2017, § 1 HeilprG Rn. 11 ff.).
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